Pflegegradkompass | Leila Thamphald

Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung
Monatliche Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld - 316€ 545€ 728€ 901€
Pflegesachleistungen - 724€ 1.363€ 1.693€ 2.095€
Tages- und Nachtpflege - 689€ 1.298€ 1.612€ 1.995€
Vollstationäre Pflege - 770€ 1.262€ 1.775€ 2.005€
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125€ 125€ 125€ 125€ 125€
Pflegehilfsmittel 40€ 40€ 40€ 40€ 40€
Zuschuss zum Hausnotruf 23€ 23€ 23€ 23€ 23€
Wohngruppenzuschuss 214€ 214€ 214€ 214€ 214€
Jährliche Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Verhinderungspflege 1,612€ 1,612€ 1,612€ 1,612€ 1,612€
Kurzzeitpflege 1,774€ 1,774€ 1,774€ 1,774€ 1,774€
Sonstige Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Wohnraumanpassung (je Gesamtmaßnahme) 4000€ 4000€ 4000€ 4000€ 4000€

„PG“ entspricht Pflegegrad

Leistungen der Pflegeversicherung verständlich erklärt:
Pflegegeld

wird direkt an Pflegebedürftigen ausbezahlt, um die Pflege zu Hause sicherzustellen. Mit dem Pflegegeld können Angehörige oder ehrenamtliche Helfer entschädigt werden.

Pflegesachleistung

Je höher der Pflegegrad, umso höher ist der Geldbetrag, der für die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst – von der Pflegekasse – bereitgestellt wird. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegeversicherung ab.

Kombinationsleistung

ist eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung. Der Pflegedienst rechnet erbrachte Leistungen direkt mit dem zuständigen Kostenträger ab. Nicht genutztes Budget, erhält die pflegebedürftige Person in Form von Pflegegeld aufs eigene Konto überwiesen. Mit dem Restbetrag können Angehörige und ehrenamtliche Helfer entschädigt werden oder sonstige Kosten bezüglich der Pflege bezahlt werden.

Verhinderungspflege
Ersatzpflege (§39 SGB XI)

​Sicherstellung der häuslichen Pflege bei kurzzeitigem Ausfall der Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderer Gründe. Diese kann sowohl in der häuslichen Umgebung, ebenso aber auch außerhalb (z.B. bei Verwandten/ Freunden im Hotel, im Pflegeheim oder eines Wohnheimes etc.) erbracht werden.

  • min. Pflegegrad 2
  • Antragsleistung, Vorpflegezeit min. 6 Monate
  • längstens 6 Wochen jährlich bei tageweiser Verhinderung (mehr als 8 Stunden)
  • keine zeitliche Begrenzung bei stundenweiser Verhinderung (weniger als 8 Stunden)
  • wenn es sich um eine regelmäßig, wiederkehrende, kurzzeitige Verhinderung handelt. (z.B. wöchentlicher Yoga/ Sportkurs) greift die Verhinderungspflege nicht
  • Verhinderungspflege kann mit ½ Kurzzeitpflegebudget kombiniert werden. Erhöhung des verfügbaren Betrages auf: bis zu 2418 € jährlich

Pflegekurse

Themen:
Schlaganfall, Diabetes, Demenz, Sturzgefahr, Prophylaxen, ADHS, Autismus usw.

Für pflegende Angehörige/ehrenamtlich Pflegende und Pflegeinteressierte
Kursanfrage
Kurzzeitpflege (§42 SGB XI)

​Zeitlich begrenzte Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Investitionskosten, Fahrkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst finanziert werden.

  • min. Pflegegrad 2-5
  • max. 8 Wochen jährlich
  • im Anschluss an eine stationärer Behandlung
  • wenn teilstationäre Pflege nicht ausreichend
  • bei akuter erheblicher Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit oder ausfallen der eingetragenen Pflegeperson (Krisensituation)
  • Kurzzeitpflege kann mit dem Verhinderungspflegebudget kombiniert werden. Erhöhung des verfügbaren Betrages auf: bis zu 3386 € jährlich
  • bei Pflegegrad 1 kann der angesparte Entlastungsbetrag von 125 € monatlich zur Kostendeckung genutzt werden
Tages- und Nachtpflege
(§41 SGB XI)

Pflegebedürftige, die in ihrem häuslichen Umfeld wohnen, werden tagsüber oder nachts in einer zugelassenen Einrichtung (teilstationäre Pflege) gepflegt und betreut.

  • umfasst die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen zwischen Wohnung und Einrichtung
  • dient zur Entlastung der Pflegepersonen
  • mindestens Pflegegrad 2
  • keine zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes
  • Die Tages- und Nachtpflege wird zusätzlich zum Pflegegeld/Pflegesachleistungen angeboten.

Vollstationäre Pflege (§43 SGB XI) Pflegeheimunterbringung

Anspruch hat, wer

  • keine Pflegeperson hat
  • eigener Wunsch
  • bei Überforderung der Pflegepersonen
  • von Verwahrlosung bedroht ist oder bereits verwahrlost ist
  • Gerne unterstütze ich Sie bei den Finanzierungsmöglichkeiten und einen geeigneten Heimplatz oder alternative Wohnform zu finden.

Pflegehilfsmittel SGB XI

Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung in der Pflege oder dienen der Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder ermöglichen ihm eine selbstständigere Lebensführung.

Technische Hilfsmittel:

  • Antragsleistung
  • Pflegegrad 1 – 5
  • z.B. Hausnotrufsystem, Pflegebett, Rollstuhl, Aufstehhilfen, Treppenlifter, Lichtklingel für Gehörlose, Klingelmatte usw.
  • Anbieter: meist Leihgabe durch Sanitätshaus
  • Anbieter rechnen mit Pflegekasse ab
  • Zuzahlung 10 %, max. 25 €/Hilfsmittel
Zum Verbrauch geeignete Hilfsmittel:

  • Antragsleistung
  • Pflegegrad 1 – 5
  • z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen, Mundschutz, Fingerlinge usw.
  • 40€ monatlich
  • Anbieter: Sanitätshäuser, Apotheken und Online-Anbieter von Pflegeboxen (liefern nach Hause)
  • Abrechnung des Anbieters direkt mit der Pflegekasse
  • nach genehmigten Extra-Antrag: auch Form einer Kostenerstattung nach Privatkauf (einsenden des Kassenzettels) möglich

Unsere Leistungen für Sie

Themenkomplexe z.B. Körperpflege erlernen/Transfer üben/Umgang mit Hilfsmittel/Prophylaxen erlernen/Umgang mit Inkontinenzmaterial usw. Leistungen ansehen
Entlastungsleistungen (§54a/b SGB XI)

Entlastung der Pflegeperson im Alltag, z.B. zur Beschäftigung und Aktivierung des Pflegebedürftigen. Trägt dazu bei die Pflegepersonen zu entlasten und helfen dem Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrem zu Hause bleiben zu können. Soziale Kontakte sollen aufrecht erhalten werden und der Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigt werden können.

  • Pflegegrad 1 – 5
  • zweckgebunden - nur Dienstleister die einen Vertrag mit der Pflegekasse besitzen -, können mit der Pflegeversicherung abrechnen
  • Betrag wird nicht an Privatpersonen ausgezahlt
  • kann bis zu 18 Monate angespart werden, angesammeltes Guthaben verfällt am 30.06. des darauffolgenden Jahres
  • Ausnahme bei Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag darf zusätzlich für Körperpflege, z.B. Duschen eingesetzt werden
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
(§40 Abs. 4 SGB XI)

Einzelfallentscheidung; um die häusliche Pflege zu ermöglichen; erheblich zu erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.

  • Pflegegrad 1 – 5
  • z.B. barrierefreies Wohnumfeld schaffen, Treppenlift, Haltegriffe/Handläufe, Badumbau (ebenerdige Dusche), usw.
  • Ausnahme gilt z.B. für Ehepaare oder bei Bewohnern einer Senioren-WG, diese haben Anspruch auf bis zu 16.000 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahme(n)

Gesetzliche Hintergründe werden detailliert im SGB XI erläutert